HomeBestellscheinSucheKontaktAGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 
§ 1 Geltungsbereich
 
  1. Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) in ihren zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassungen.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages/Datenschutz 

  1. Mit der Online-Bestellung geben Sie ein unverbindliches Kauf-Angebot für Ausflugsfahrt(en), Mietwagenfahrten, Eintrittskarte(n) und sonstige Dienstleistung(en) ab. Erst mit der Bestätigung des Fahrttermines durch den Miet- und Ausflugsservice Rügen (im weiteren MAS Rügen genannt) entsteht ein Anspruch auf Leistung. Die angegebenen Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer (gegenwärtig 19 Prozent).
  2. Mit der Abgabe Ihrer Daten wird der MAS Rügen berechtigt, die für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutz-Gesetzes zu speichern, zu verarbeiten und insoweit an Dritte weiterzugeben, als dies für die Abwicklung des Geschäftes erforderlich ist.
  3. Der Vertragsabschluss kommt zustande, wenn der Kunde telefonisch, per Fax oder Email vom MAS Rügen eine Bestätigung der Fahrt mit verbindlicher Terminvergabe oder einen Fahrschein erhält. 
 
§ 3 Verweigerung oder Stornierung der Fahrt 

Der Besteller der Fahrt kann ohne Stornierungskosten bis zum Abfahrtstermin vom Ausflug oder der bestellten Fahrt zurücktreten. Dies kann durch einfache Verweigerung bzw. Nichtantritt erfolgen.

 

§ 4 Zahlung, Fälligkeit, Eigentumsvorbehalt  

  1. Die Zahlung erfolgt entsprechend ABB §5 in bar.
  2. Verauslagte Eintrittskarten und Leistungen Dritter bleiben bis zur Bezahlung Eigentum des MAS Rügen

 

§ 5 Gewährleistung 

  1. Alle Abbildungen und Beschreibungen von Ausflugsfahrten, Produkten und Dienstleistungen wurden mit größter Sorgfalt ausgefertigt. Irrtümer und Druckfehler sind vorbehalten.
  2. Entscheidet sich der Fahrgast für die Stornierung während der Vertragesabwicklung, sind die  beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene  Nutzungen herauszugeben. Kann der Fahrgast die empfangene Leistung nicht oder nur teilweise oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,  müssen er MAS Rügen ggf. Wertersatz leisten.  

 

§ 6 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
 
§ 7 Anwendbares Recht
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wir behalten uns vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Solche Änderungen gelten nicht für bereits getätigte Bestellungen.

Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)

§1 Geltungsbereich

  1. Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren mit dem Miet- & Ausflugsservice Rügen (MAS Rügen) während Ausflugs-, Shuttle- und sonstigen Transferfahrten.
  2. Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Busunternehmen Miet- & Ausflugsservice ab, in dem er das (die) Fahrzeug(e) betritt.
  3. Mit dem Besteigen des Fahrzeugs sind die Beförderungsbedingungen Bestandteil des Beförderungsvertrages.

 

§2 Anspruch auf Beförderung

Ein Anspruch auf die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren besteht nicht.

 

§3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

  1. Von der Beförderung sind Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für:
    1. Personen, die unter übermäßigen Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen.
    2. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
  2. Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von einer erwachsenen Aufsichtsperson begleitet werden.
  3. Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet der Fahrer.

 

§4 Verhalten der Fahrgäste

  1. Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen und Sachen gebieten.
  2. Anweisungen des Personals sind zu befolgen.
  3. Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
    1. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
    2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
    3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
    4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
    5. zu rauchen,
    6. eigene Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen.
  4. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets anzuschnallen und sich einen festen Halt zu verschaffen.
  5. Der Zugang zu freien Plätzen und zu Ausstiegen darf nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.
  6. Fahrgäste haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
  7. Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 6, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
  8. Bei mutwilligen Verunreinigungen des Fahrzeugs werden die Kosten der Reinigung dem Fahrgast in Rechnung gestellt; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Das Reinigungsentgelt ist an das Personal zu entrichten.

 

§5 Beförderungsentgelte und Fahrausweise

  1. Mietwagenverkehr:
    1. Entsprechend dem §49 Personenbeförderungsgesetz ist Mietwagenverkehr die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
    2. Die Beförderungsentgelte des Miet- & Ausflugsservice unterliegen keinem Tarifsystem. Sie richten sich nach der zu fahrenden Wegstrecke und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19 Prozent).
    3. Einen Pauschalpreis pro Fahrstrecke gibt es nicht. Alle Fahrpreise werden per Einzelfall entschieden und mit dem Fahrgast abgestimmt.
    4. Eine separate oder nachträgliche Preisberechnung für Stand- oder Wartezeiten erfolgt nicht.
    5. Für die Beförderung sind die vor der Fahrt vereinbarten Beförderungsentgelte unmittelbar nach der Fahrt als Bargeldbetrag im Fahrzeug zu entrichten.
    6. Für die Begleichung des Entgeltes erhält der Fahrgast eine Quittung.
       
  2. Ausflugsverkehr
    1. Der Fahrpreis wird nach der für den jeweiligen Ausflug gültigen Preisstaffel gebildet. Diese richtet sich nach der Anzahl der Fahrgäste im Fahrzeug. Die Preisliste ist im Internet unter www.ruegenlive.de  ersichtlich.
    2. Der Fahrpreis wird vor Beginn des Ausfluges beim Fahrer entrichtet. Der Fahrgast erhält hierfür einen Fahrausweis, den er während der gesamten Fahrt mit sich zu führen hat.
       
  3. Beanstandungen am Beförderungsentgelt sind vor Fahrtantritt vorzubringen. Spätere Reklamationen sind nicht zulässig.

 

§6 Zahlungsmittel

  1. Das vereinbarte Fahrgeld soll in bar und abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,- EUR zu wechseln.
  2. Das Fahrpersonal ist berechtigt, Geld ausländischer Währung sowie DM zurückzuweisen.
  3. Eine Zahlung auf Rechnung oder per Kreditkarte ist nicht möglich.
  4. Beanstandungen der ausgegebenen Fahrausweise, des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

 

§7 Erstattung von Beförderungsentgelt

  1. Bei Abbruch einer  Ausflugsfahrt wegen Betriebsstörung besteht ein anteiliger Erstattungsanspruch des Fahrgastes, der dem nicht gefahrenen Streckenabschnitt entspricht.
  2. Bei Ausschlüssen von der Weiterfahrt entsprechend des §4 Abs 4 besteht kein Anspruch auf Fahrpreisermäßigung oder Fahrpreiserstattung.

 

§8 Beförderung von Sachen

  1. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare, nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. In der Regel sind nur Sachen mit einem Platzbedarf bis zu 0,4 qm zugelassen.
  2. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen; insbesondere
    1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
    2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
    3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
  3. Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Durch die Unterbringung dürfen die Durchgänge nicht behindert und der Platz für die Personenbeförderung nicht beeinträchtigt werden.
  4. Die Mitnahme von Fahrrädern kann nach vorheriger Absprache (bei der Bestellung der Fahrt) erfolgen. Einen Anspruch auf unbestellte Beförderung gibt es nicht.

 

§9 Beförderung von Tieren

  1. Für die Mitnahme von Tieren gilt §8 Abs. 1 und 3 sinngemäß.
  2. Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert; sie sind kurz an der Leine zu führen.
  3. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Der Hundehalter trägt die Verantwortung.
  4. Hunde werden vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit, wenn sie in geeigneten Behältern oder Tragetaschen oder als gekennzeichnete Führhunde mitgeführt werden.
  5. Sonstige kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
  6. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Für Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden, haftet der Fahrgast.

 

§10 Fundsachen

  1. Fundsachen sind gemäß §978 BGB unverzüglich beim Fahrer abzuliefern. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Personal ist zulässig, wenn dieser sich als Verlierer ausweisen kann. Eine Fundsache wird ansonsten an den Verlierer durch das Fundbüro des Amtes Nordrügen zurückgegeben.
  2. Für Fundsachen wird bis zur Ablieferung an das Fundbüro gegenüber dem Verlierer nicht gehaftet.
  3. Der Verlierer hat sich zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall auszuweisen und seine vollständige Anschrift anzugeben.
  4. Werden Fundsachen nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlusttag abgeholt, werden sie nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung versteigert.
  5. Für die Aufbewahrung und Abholung von Fundsachen bei Fundbüros gelten deren Bestimmungen und Gebühren.

§11 Haftung

  1. Der MAS Rügen haftet für Unfallschäden an Fahrgästen, Sachen oder Tieren, die der Fahrgast an sich trägt bzw. mit sich führt, nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
  2. Der MAS Rügen haftet für eine sorgfältige Auswahl, Organisation und der im Internet beschriebenen Dienstleistungen.
    MAS Rügen bzw. von uns beauftrage Leistungsträger haften nicht für abhanden gekommenes oder beschädigtes Gepäck.
  3. Reklamationen müssen spätestens 2 Wochen nach Beendigung der Fahrt schriftlich beim MAS Rügen eingegangen sein, ansonsten erlischt jeglicher Anspruch.
  4. Der Fahrgast haftet für Schäden, die von seinen mitgeführten Sachen oder Tieren verursacht werden.

 

§12 Verjährung

  1. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
  2. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften

 

§13 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Eine Gewähr für das Einhalten von abgesprochenen Fahrterminen kann nicht übernommen werden, wenn Verzögerungen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, Unfall des eigenen Fahrzeugs oder Dritter sowie eines Schadens am eigenen Fahrzeug verursacht werden.

 

§14 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Bergen auf Rügen.

 

§15 Gültigkeit

Die AGB und ABB in der vorliegenden Fassung gelten ab 23.12.2008.



Zurück
 
Copyright (c) 2008 Miet- & Ausflugsservice Rügen. Alle Rechte vorbehalten.
Miet- & Ausflugsservice Rügen - Hochzeitsberg 23c - 18556 Breege - icTelephone.gif 038391-43253 - Bei technischen Fragen zu unserem Online-Angebot wenden Sie sich bitte an Sven Vogel

Bookmark and Share

Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“) Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung diese Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten der Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.


Zuletzt aktualisiert am 
Impressum